Verkehrszeichen Halte- und Parkverbot
Beschränkende Zusatzzeichen
Hier finden Sie die Zusatzzeichen für die Verkehrszeichen Halte- und Parkverbot, beschränkende Zeichen für das Parken mit Zeitangaben mit und ohne Beschränkung auf Wochentage, Zeichen für ein- und mehrspurige Fahrzeuge sowie bestimmte Personengruppen.
Im Überblick die beschränkenden Zusatzzeichen Nr. 1040, 1042, 1044, 1048, 1049, 1050, 1052, 1053 und die besonderen Zusatzzeichen Nr. 1060.
Zusatzzeichen:
1. Allgemeine Zusatzzeichen
2. "frei"-Zeichen
3. Beschränkende Zeichen
4. Besondere Zusatzzeichen
Zeichen 1040: Zeitangaben ohne Beschränkung auf Wochentage
Zeichen 1040-10
Wintersport erlaubt im angegebenen Zeitraum
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Zeichen 1040-30
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Zeichen 1040-31
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Zeichen 1040-32
Parkscheibe 2 Stunden Dauer
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Zeichen 1040-33
Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden
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StVO Parken - Schilder mit Anordnung einer Minutenzahl:
Ist das Parken nur mit einer Parkscheibe erlaubt, muss die Parkscheibe dem Zeichen 318 der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen. Laut § 13 der StVO darf an einer defekten Parkuhr oder an einem defekten Parkautomaten nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Eine Straßenverkehrsbehörde, die das Parken mit Parkscheibe und Parkzeit auf einem öffentlichen Gelände einschränken möchte, kann nur eine Parkzeit mit Stundenzahl vorschreiben. Eine Anordnung mit Minutenzahl ist rechtswidrig.
Zusatzschilder Parken 1042: Zeitangaben mit Beschränkung auf Wochentage
Zeichen 1042-30
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Zeichen 1042-31
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Zeichen 1042-32
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Zeichen 1042-33
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Zeichen 1042-34
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Zeichen 1042-35
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Zeichen 1042-36
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Zeichen 1042-37
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Das sollten Sie zum "Verkehrszeichen Parkverbot mit Zusatzzeichen" wissen:
Jeder kennt sie, die Zusatztafeln unter Parkschildern, wie zum Beispiel "6-22h an Sonn- und Feiertagen", "Mo-Fr, 16-18h" oder "werktags", doch was gilt, wenn der Feiertag auf einen Wochentag fällt?
Die Zusatzschilder "Mo-Fr" gelten nicht an Wochentags-Feiertagen. Das bedeutet, dass man dort parken darf, zumindest wenn nicht klar und deutlich "auch an Feiertagen" darunter steht.
Wie muss ein Parkverbot oder Halteverbot gekennzeichnet sein?
Welche Verkehrsschilder bedeuten Parken verboten? Bei welchem Verkehrszeichen darf man nicht Halten?
Nachfolgend finden Sie die Zusatzschilder für Park- und Halteverbot - Zeichen 283, 286 und 290.
Verkehrsschilder Parkverbot und Halteverbot auf einen Blick:
Verkehrszeichen Halteverbot 283
Absolutes Halteverbot
Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.
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Verkehrsschild Halteverbot 286
Eingeschränktes Halteverbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten. Ausnahme Ein- oder Aussteigen bzw. Be- oder Entladen.
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Verkehrszeichen Parkverbot und Halteverbot 290
Beginn des eingeschränkten Halteverbots für eine Zone
Das Parkverbot untersagt das Parken von Kraftfahrzeugen in bestimmten Zonen des öffentlichen Straßenverkehrs.
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Park- und Halteverbot Bedeutung
Parken und Halten StVO:
Wo darf man Halten aber nicht Parken?
Das Parken ist laut der Straßenverkehrsordnung auf schmalen Fahrbahnen, vor Grundstücksaus- und Einfahrten, auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften und bis zu 15 Meter vor und hinter dem Verkehrsschild Bushaltestelle Zeichen 224 ist nicht erlaubt. Das Parken auf dem Gehweg kann durch das Verkehrszeichen 315 ausdrücklich angeordnet werden. Beim Parken auf einem Parkplatz mit defektem Parkscheinautomat oder kaputter Parkuhr, ist eine Parkscheibe gut lesbar im Fahrzeug anzubringen.
Parken bedeutet:
Sein Fahrzeug zu verlassen oder länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn zu halten. Überall, wo ein Halteverbot-Schild angebracht ist, darf auch nicht geparkt werden. In Deutschland ist das Parkverbot (Halten und Parken) nach Paragraph 12 der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt.
Halten bedeutet:
Wer sein Fahrzeug bis maximal drei Minuten abstellt und in dessen Nähe bleibt, der hält. Wer die drei Minuten überschreitet, der parkt. Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist.
Zeichen 1046: einspurige Fahrzeuge
Entfallene Zusatzzeichen: 1046-11, 1046-12. Der neue Verkehrszeichenkatalog ist am 30. Mai 2017 in Kraft getreten.
Zeichen 1046-11
nur Mofas
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Zeichen 1046-12
nur Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft- räder und Mofas
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Zeichen 1048 - 1050: mehrspurige Fahrzeuge
Entfallene Zusatzschilder: 1048-10, 1048-11, 1048-12, 1048-13, 1048-16, 1048-19 und Zusatzschild 1049-10
Der neue Verkehrszeichenkatalog löst den bisher gültigen Katalog aus dem Jahr 1992 ab. Seit Juni 2017 finden Sie im Straßenverkehr neue Zusatzzeichen sowie die Löschung einiger Zusatz- und Hauptzeichen.
Zusatzzeichen 1048-10
nur Personenkraftwagen
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Zeichen 1048-11
nur PKW mit Anhänger
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Zusatzzeichen 1048-12
nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
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Zeichen 1048-13
nur LKW mit Anhänger
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Zeichen 1048-14
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Zeichen 1048-15
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Zeichen 1048-16
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nur Sattelkraftfahrzeuge
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nur Sattelkraftfahrzeuge und Züge
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nur Kraftomnibusse
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Zeichen 1048-17
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Zeichen 1048-18
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Zeichen 1048-19
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nur Wohnmobile
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nur Schienenbahnen
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nur Straßenbahnen
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Zeichen 1049-10
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Zeichen 1049-11
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Zeichen 1049-12
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nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
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Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h dürfen überholt werden
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nur militärische Kettenfahrzeuge
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Zeichen 1049-13
nur LKW (1048-12), Kraftomnibusse (1048-16) und PKW mit Anhänger (1048-11)
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Zeichen 1050-30
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Zeichen 1050-31
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