Streckenverbote beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.
Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
verbietet, schneller als mit der angegebenen Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
Das Zusatzschild
verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
Zeichen 274.1
Beginn der Tempo 30 Zone
Zeichen 274.2
Ende der Tempo 30 Zone
Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet werden. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren als der angegebenen Geschwindigkeit zu fahren.
Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
verbietet, langsamer als mit der angegebenen Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Äußere Umstände wie Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können allerdings dazu verpflichten, langsamer zu fahren.
Zeichen 276
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Diese Überholverbote verbieten Fahrzeugführern, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht wie 7,5 t angegeben, so gilt das Verbot nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Verkehrsmittels die angegebene Grenze überschreitet.
Die Länge eines Verbots kann am Beginn auf einem Zusatzschild wie
angegeben sein.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, ab wo die Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
Zeichen 286
Eingeschränktes Halteverbot
verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das ZusatzschiId "auch auf dem Seitenstreifen" kann auch hier angebracht sein.
Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.
Durch ein Zusatzschild können bestimmte Personengruppen wie Anwohner oder Schwerbehinderte mit Parkausweis vom Halteverbot ausgenommen werden.
Die Ausnahmen gelten nur, wenn der Parkausweis gut sichtbar ausgelegt ist.
a) Halteverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind. b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf dieser Straßenseite. c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
Zeichen 290
Beginn eines eingeschränktes Halteverbots für eine Zone
Zeichen 291
Parkscheibe
Zeichen 292
Ende eines eingeschränktes Halteverbots für eine Zone
Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.